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Wegeunfall mit Fahrrad – was Arbeitnehmer dazu wissen sollten

 

Was ist eigentlich ein Wegeunfall?

 

Wer als Pendler mit dem Auto zur Arbeit fährt, ist wahrscheinlich schon häufiger mit der Thematik Wegeunfall in Berührung gekommen.
Wer hingegen den Weg zur Arbeit mit dem Fahrrad bestreiten kann, wird in Sachen Informationen zum Thema Wegeunfall oftmals gern außen vor gelassen. Dabei ist die Gefahr eines solchen Unfalls für Fahrradfahrer mindestens ebenso groß wie für Pendler mit dem Pkw oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln.

Als Wegeunfall wird jeder Unfall gewertet, der auf dem Weg von der eigenen Wohnung zur Arbeitsstätte oder zurück passiert.

Ein Unfall ist per Definition ein Ereignis, das zeitlich begrenzt von außen auf den Körper einwirkt und ihn so schädigt. Verletzungen beim Sport – also beispielsweise beim Fahrradfahren – gelten ebenfalls auf Unfälle, auch wenn hier keine andere Partei beteiligt ist.

Damit ist erst einmal jeder Unfall eines Radfahrers auf dem Weg zur Arbeit ein Wegeunfall. Unabhängig davon, ob eine weitere Partei beteiligt ist oder der Radfahrer einfach ins Rutschen gerät oder ein Schaden am Fahrrad zu dem Unfall führt.

 

Das Bild zeigt einen Berufspendler auf dem Fahrrad

Mit dem Rad zur Arbeit. Foto: Pixabay / Free-Photos

 

 

Was  bezeichnet man an dieser Stelle als Arbeitsweg?

 

Der Arbeitsweg ist der komplette Weg vom eigenen Zuhause bis zur Arbeit und zurück.
Faktisch beginnt der Versicherungsschutz in dem Augenblick, in dem der Arbeitnehmer den Fuß vor die Haustür setzt. Er endet mit dem Betreten der Arbeitsstätte. Gleiches gilt in verkehrter Richtung für den Rückweg.
Für gewöhnlich ist der Arbeitnehmer nur auf dem kürzesten Weg versichert. Davon gibt es allerdings Ausnahmen.

Die Frage, wann ein Unfall auf dem Weg zur Arbeit oder zurück als Wegeunfall gilt, kann existenziell wichtig werden. Denn ein Wegeunfall wird von der Berufsgenossenschaft begleitet und gilt im Prinzip ähnlich wie ein Arbeitsunfall.
Bei einem Unfall im privaten Umfeld hingegen muss der Arbeitnehmer die Behandlung über die klassische gesetzliche Krankenversicherung abrechnen und im Fall eines längeren Ausfalls auch mit dem Wegfall der Lohnfortzahlung und dem Einsetzen des Krankengeldes rechnen.

Entsprechende finanzielle Verluste aufgrund einer langfristigen Erkrankung nach einem Unfall werden vonseiten der Berufsgenossenschaft abgefedert. Im schlimmsten Fall kann bei Spätschäden sogar ein Anspruch auf eine Rente bestehen.

 

 

In diesen Fällen darf der Arbeitnehmer vom kürzesten Arbeitsweg abweichen

 

Die Regelungen zum Wegeunfall betreffen sämtliche möglichen Arten der Beförderung.
Denn ob ein Arbeitnehmer mit dem Auto, dem Fahrrad, zu Fuß oder mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fährt, bleibt letztlich jedem selbst überlassen.
Daher sind die entsprechenden Regelungen auch nur sehr allgemein gehalten und können nicht unbedingt auf jedes Fortbewegungsmittel übertragen werden.

Wir haben hier die generellen Bedingungen rund um die Frage nach dem Arbeitsweg  zusammengestellt und stellen diese an den Beispielen Pkw und Fahrrad einmal gegenüber.

 

Gründe für eine AbweichungPkwFahrrad
Bildung einer FahrgemeinschaftHolt ein Pkw-Fahrer einen anderen Arbeitnehmer ab, um eine Fahrgemeinschaft zu bilden, ist der Umweg für die Abholung mit versichert.Die Regelung sieht vor, dass mehrere Personen „ein Fahrzeug“ nutzen müssen. Für Fahrradfahrer kommt die Regelung zur Fahrgemeinschaft daher nicht in Betracht.
KinderbetreuungWer sein Kind zur Kinderbetreuung bringen muss, darf dafür mit dem Pkw einen Umweg machen.Muss ein kleines Kind zur Kinderbetreuung und wird im Fahrradrücksitz transportiert, ist dieser Umweg ebenso denkbar wie das Begleiten eines bereits etwas älteren Kindes mit dem Fahrrad zur Schule oder in den Kindergarten. Hier greift die Ausnahme auch für Radfahrer.
VerkehrsbedingungenGibt es eine Umleitung oder ist ein anderer Weg aufgrund der Verkehrslage schneller (Stichwort Stau), kann ein Pendler im Pkw von der kürzesten auf die schnellste Route ausweichen.Auf dem Fahrrad gibt es eher keine Staus. Nur bei Sperrungen von einzelnen Straßen und damit verbundenen kleinen Umwegen über Nebenstraßen greift diese Regelung.
WitterungsbedingungenKann eine Strecke aufgrund von schlechten Witterungsbedingungen nicht oder nur unter erheblichen Gefahren gewählt werden, greift hier wiederum die Ausnahme.Diese gilt auch für Radfahrer im gleichen Maß.
Der schnellere WegIst ein längerer Weg regelmäßig mit einem geringeren Zeitaufwand verbunden, darf dieser dem kürzesten Weg vorgezogen werden.Gleiches gilt auf dem Fahrrad.

 

 

Der Versicherungsschutz entfällt auch bei Zwischenstopps nicht vollkommen

 

Trotz all dieser Regelungen kann es immer mal wieder vorkommen, dass es aus privaten Gründen zu Umwegen oder zu einem Zwischenstopp kommt.
Wird beispielsweise auf dem Heimweg im nahe gelegenen Lebensmittelladen kurz eingekauft, erlischt der Versicherungsschutz in dem Moment, in dem der Versicherte den kürzesten Weg verlässt.
Der Arbeitnehmer ist allerdings ab dem Augenblick wieder versichert, an dem er wieder auf die ursprüngliche Strecke zurückkehrt.

Ausgenommen von diesen Regelungen sind Pausen oder Stopps, die länger als zwei Stunden andauern. Hiernach besteht für den restlichen Heimweg kein Versicherungsschutz im Fall eines Wegeunfalls mehr.

 

Schon gewusst? Auch Dienstreisen, Teilnahmen an Betriebssportgemeinschaften (Wettkämpfe ausgenommen) und vom Unternehmen veranstaltete Betriebsfeste gelten als Arbeitsveranstaltungen. Passiert hier auf dem Hin- oder Rückweg ein Unfall, kann ebenfalls ein Wegeunfall vorliegen.

 

 


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Kommentare

Christine 9. April 2024 um 15:08

Hallo, wenn ein Arbeitnehmer vor dem Antritt des Heimwegs sein Fahrrad aufpumpen muss und sich dabei verletzt, ist es dann ein Wegeunfall oder ist das Aufpumpen des Reifens privat?

Vielen Dank

Antworten

Armin 13. April 2024 um 16:20

Hallo Christine,

die Frage kann ich Dir leider nicht beantworten.

Liebe Grüße Armin


Armin 20. März 2024 um 07:22

Hallo,
ich fahre mit dem Fahrrad zur Arbeit
und hatte gestern einen Zusammenstoß mit einem kleinen Reh,
es ist nicht passiert
das Reh ist aufgestanden und weggerannt,
meine Frage:
mein kürzester Weg zur Arbeit führt durch den Wald
wie ist es mit dem Versicherungsschutz

Antworten

Armin 26. März 2024 um 14:55

Hallo Armin,

ob ein Wildunfall im Wald bei dem Weg zur Arbeit als Arbeitsunfall gilt, kann ich Dir nicht beantworten.
Mit der Frage musst Du Dich an einen Arbeitsrechtler wenden.

Herzliche Grüße Armin


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